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Rechtsgebiete » Immobilienrecht » - Kein Vorkaufsrecht bei Verkauf an Angehörige
- Kein Vorkaufsrecht bei Verkauf an Angehörige
Gesetzliches Vorkaufsrecht gilt nur beim ersten Verkauf, auch wenn dieser an Angehörige erfolgte
NachVermietung einer Wohnung wurde das Hausgrundgrundstück an einen neuen Eigentümer übertragen, der es in Wohnungseigentum umwandelte. Der Eigentümer verkaufte die Wohnung eines Mieters (Klägers) an seinen Vater und dieser verkaufte die Wohnung später an den Beklagten. Der Kläger klagte auf Unterlassung der Eintragung des Beklagten als Eigentümer, weil er ein Vorkaufrecht zu haben glaubte.
"Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass nur der erste Verkauf nach der Umwandlung geeignet ist, ein Vorkaufsrechts des Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen, und dass dies selbst dann gilt, wenn die Entstehung des Vorkaufsrechts bei dem ersten Verkauf aufgrund gesetzlicher Regelungen - wie etwa bei einem "Verkauf" im Wege der Zwangsversteigerung (so § 471 BGB) - ausgeschlossen ist (BGHZ 167, 58, 61 ff.; vgl. auch BGHZ 141, 194, 198 ff.). Auf dieser Grundlage kann nichts anderes gelten, wenn der Erstverkauf nach § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb zu keinem Vorkaufsrecht geführt hat, weil es sich bei dem Käufer um einen Familien- oder Haushaltsangehörigen des Vermieters handelt."
BGH V ZR 269/06
Letztes Update 21.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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