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Rechtsgebiete » Immobilienrecht » - Keine eigenmächtige Veränderung der Grenzeinrichtung
- Keine eigenmächtige Veränderung der Grenzeinrichtung
Schilfmattenzaun hinter Maschendrahtzaun unzulässig
Auf der Grundstücksgrenze stand ein Maschendrahtzaun und beide Nachbarn hatten - jeder auf seiner Seite - eine Hecke angepflanzt. Als der eine Anlieger seine Hecke zurückgeschnitten hatte, errichtete der andere zwischen der auf seiner Seite stehenden Hecke und dem Maschendrahtzaun einen Schilfmattenzaun mit 2 m Höhe.
Dieser war zu entfernen. Der Maschendrahtzaun auf der Grenze stelle eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB dar und diene zum Vorteil beider Anlieger. Der Schilfmattenzaun verändere das optische Erscheinungsbild; er sei zu entfernen, entschied das AG. Er sei weder licht- noch blickdurchlässig; auf die Frage, ob er auch ortsunüblich sei, komme es nicht an.
AG Wedding GE 2007, 1261
Letztes Update 20.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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