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Rechtsgebiete » Vertragsrecht » - Rechtsschutzversicherung ARB 75 und 94: kein Risikoausschluss für Streit aus Vollstreckungstitel
- Rechtsschutzversicherung ARB 75 und 94: kein Risikoausschluss für Streit aus Vollstreckungstitel
Die einseitige Unterwerfungsklausel unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde ist keine der Rechtskraft fähige Vollstreckungsklausel im Sinne von § 5 Abs. 3e ARB 94 / § 2 Abs. 3b ARB 75
Der Versicherte hatte sich im Rahmen einer GbR mit einer Einlage beteiligt. Der Treuhänder erklärte für den Versicherten in notarieller Urkunde eine Vollstreckungunterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugunsten der die GbR finanzierenden Bank.
Die vom Versicherten beabsichtigte Zwangsvollstreckungsgegenklage wollte die Rechtschutzversicherung nicht bezahlen, weil nach den ARB "...die Kosten der Zwangsvollstreckung für....Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr.......soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel gestellt werden" nicht trage. Auch in den ARB 94 heißt es dazu, dass Kosten nicht getragen werden, die "aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitete werden", nicht getragen werden.
Der BGH sieht den Risikoausschluss nicht, denn der Rechtskraftbegriff sei mit einer einseitigen Erklärung, die zu einer vollstreckbaren Urkunde führe, nicht anwendbar.
BGH IV ZR 124/06
Letztes Update 20.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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