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Rechtsgebiete » Kostenrecht » - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails
- Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails
Der Austausch anwaltlicher e-mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann einer Besprechung mit der selben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen.
Der Beklagte legte Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ein. Der Kläger erhöhte seine Klage und der Beklagte beantragte Klageabweisung. Sodann verglichen sich die Parteien außergerichtlich dahingehend, dass der Beklagte den Einspruch zurücknahm, den mit der Erweiterung geltendgemachten Betrag anerkannte und dafür Ratenzahlung eingeräumt bekam. Es erging Anerkenntnisurteil und eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten. Als der Rechtspfleger eine Terminsgebühr festzusetzen ablehnte, legte der Klägervertreter einen umfassenden e-mail-Schriftwechsel der Prozessbevollmächtigten vor, der das Erarbeiten des Vergleichs enthielt. Da kein gerichtlicher Vergleich protokolliert wurde, lehnte der Rechtspfleger die Festsetzung ab. Das OLG sah zwar, dass der e-mail-Verkehr auf den ersten Blick nicht einer Besprechung gleichstehe. Es sei jedoch eine teleologische Auslegung geboten, weil auch nicht ersichtlich sei, dass der RVG-Gesetzgeber mit dem Wort "Besprechung" jede andere Form des anwaltlichen Dialogs habe ausschließen wollen. Der e-mail-Verkehr erfordere sogar in der Regel größeren anwaltlichen Aufwand, als das Gespräch und der Text sei verlässlicher als das gesprochene Wort. Letztlich würde eine andere Entscheidung nur dazu führen, dass am Ende die Anwälte noch kurz schrieben, dass man "zum Ausschluss letzter Zweifelsfragen" noch kurz miteinander telefonieren wolle. Deshalb sei die Terminsgebühr festsetzbar. OLG Koblenz VersR 2007, 1288 = JurBüro 2007, 413
Letztes Update 21.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| Beratungshilfe im Steuerrecht (15.01.2009) |
| § 2 II BerHG verfassungswidrig, soweit Beratungshilfe in Angelegenheiten des Steuerrechts versagt wird |
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| - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails (21.10.2007) |
| Der Austausch anwaltlicher e-mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann einer Besprechung mit der selben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen. |
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