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Rechtsgebiete » Vertragsrecht » - unbeaufsichtiges Grablicht auf dem Nachttisch ist grob fahrlässig
- unbeaufsichtiges Grablicht auf dem Nachttisch ist grob fahrlässig
Auch eine offene Flamme hinter Glas muss beaufsichtigt werden
Eine Versicherungsnehmerin hatte ein so genanntes Grablicht, also eine in einem Glas brennende Kerze, auf ihren Nachttisch brennen lassen, das Schlafzimmerfenster geöffnet und hatte die -tür geschlossen und verschiedene Hausarbeiten in der Wohnung erledigt und schließlich beim fernsehen die Kerze "vergessen". Es kam zum Brand. Die Klägerin meint, weil die Flamme im Glas brannte, sei die Gefahr geringer als bei einer Kerze gewesen. (Dass das unbeaufsichtigte Abbrennen von Kerzen zu einem Versagen des Versicherungsschutzes führt: OLG Düsseldorf VersR 2000, 1493 und OLG Oldenburg VersR 2000, 1494 und 2002, 753)
Das KG (VersR 2007, 1124) hat durch Beschluss die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG Berlin zurückgewiesen, weil die Versicherung gem. § 61 VVG von der Leistung wegen grober Fahrlässigkeit befreit sei. Auch das Grablicht können umfallen und eine Brand herbeiführen. Auch könne Material von der Metallplatt, auf der die Kerze stehe, herabfallen. In subjektiver Hinsicht betonte das KG sei das Verschulden der Klägerin auch darin zu sehen, dass sie die Schlafzimmertür geschlossen habe, so dass sie auch durch den Lichtschein nicht an das Licht erinnert werden konnte.
Anmerkung des Verfassers: Auch bei einem sonstigen Kerzenlicht, dass in einem Glasbehälter erzeugt wird, dürfte wohl in gleicher Weise zu behandeln sein.
Letztes Update 19.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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