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Rechtsgebiete » Vertragsrecht » - Unfallversicherung. Nichtangabe des ADAC-Schutzbriefes bei Abschluss einer Unfallversicherung
- Unfallversicherung. Nichtangabe des ADAC-Schutzbriefes bei Abschluss einer Unfallversicherung
ADAC-Schutzbriefversicherung kann nur Doppelversicherung führen; im Zweifel geschieht das Unterlassen der Angabe nicht arglistig
Mit dem Abschluss einer Schutzbriefversicherung erwirbt man Versicherungsschutz in den verschiedensten Sparten. Ein Versicherungsnehmer hatte bei Abschluss einer Unfallversicherung verschwiegen, dass er erst kürzlich eine ADAC-Schutzbriefversicherung abgeschlossen hatte, zu der bedingungsgemäß auch eine Auslandsunfallversicherung gehörte. Auch nach Schadenseintritt wegen eines im Inland erlittenen Schadens wies er nicht auf den bestehenden Schutzbrief hin.
Der BGH sah zwar das Verschweigen des Bestandes der Schutzbriefversicherung generell als Obliegenheitsverletzung an, verwies aber den Rechtsstreit an das OLG zurück. Dort solle geklärt werden, ob die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs 3 VVG , die Obliegenheitsverletzung, die zum Versagen des Versicherungsschutzes führe, sei vorsätzlich begangen, widerlegt ist. Dazu seien in umfassender Abwägung Umstände zu prüfen, wonach von einem geringen Grad des Verschuldens auszugehen sei. Hierfür spreche bereits, dass die Unfallversicherung im Ausland nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern die Tatsache, dass der Versicherte sich vor den Folgen eines Unfalls im Ausland generell habe schützen wollen.
Auch wenn das OLG erneut zur Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung kommen sollte, könnte sich der Versicherer nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung generell die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährde und dem Versicherten ein erhebliches Mitverschulden zur Last falle
BHZ IV ZR 331/05
Letztes Update 04.11.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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