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Rechtsgebiete » Allgemeines - Sonstiges » - Verzicht auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt
Ist Verzicht vereinbart, so ist der Verzicht auf nachehelichen Trennungsunterhalt in der Regel wirksam
Obwohl dies nach dem BGB ausgeschlossen und damit unwirksam ist, treten Eheleute gleichwohl häufig an den Notar heran, mit der Bitte einen Verzicht sowohl auf Getrenntlebenunterhalt als auch auf nachehelichen Unterhalt zu beurkunden. Der Verzicht auf Unterhalt während einer nicht rechtskräftig geschiedenen Ehe ist aber nicht möglich. Anderes gilt für den nachehelichen Unterhalt: hier ist jede Gestaltung möglich. Das OLG Koblenz hat nun entschieden, dass der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt wirksam sei, auch wenn der Verzicht verbunden war mit einem solchen auf Trennungsunterhalt. Die Vorschrift des § 139 BGB habe zwar grundsätzlich die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung zur Folge, jedoch sei dies unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, was Gegenstand des mutmaßlichen Parteiwillens gewesen sei. Wenn der eine Teil des Rechtsgeschäfte, der nichtig sei, abgetrennt werden könne, so bleibe der restliche Teil des Rechtsgeschäftes wirksam. OLG Koblenz NJW 2007, 2053
Letztes Update 04.11.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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