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Rechtsgebiete » Kostenrecht » - Zurückweisungantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
- Zurückweisungantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
Ein vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellter Zurückweisungansantrag ist nicht erforderlich
Der Berufungsbeklagte stellte den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbegründungsschrift war ihm noch nicht zugestellt. Das Berufungsgericht gab dem Berufungskläger den Hinweis, es beabsichtige die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weshalb der Berufungskläger seine Berufung auch sofort zurücknahm.
Dieser vor Eingang der Berufungsbegründung gestellte Sachantrag sei jedoch weder sachdienlich noch notwendig gewesen. Ein vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellter Zurückweisungsantrag sei nicht geeignet, das Verfahren zu fördern. Ein solcher Sachantrag könne auch nicht allein durch den späteren Eingang der Berufungsbegründung die volle Gebühr Nr. 3200 VV RVG auslösen. Dem Berufungsbeklagten obliege es im Rahmen des Prozessrechtsverhältnisses, die anfallenden Gebühren möglichst niedrig zu halten und deshalb müsse er mit seinem Sachantrag bis zur Zustellung abwarten. Erstattungsfähig sei mithin nur eine 1,1 -Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3201 Nr.1.
BGH VI ZB 21/06 v. 03.07.07
Letztes Update 19.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| Beratungshilfe im Steuerrecht (15.01.2009) |
| § 2 II BerHG verfassungswidrig, soweit Beratungshilfe in Angelegenheiten des Steuerrechts versagt wird |
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| - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails (21.10.2007) |
| Der Austausch anwaltlicher e-mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann einer Besprechung mit der selben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen. |
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