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Rechtsgebiete » Vertragsrecht » § 474 II BGB n.F.: Verbraucherschutzrechte gestärkt Dank EuGH
§ 474 II BGB n.F.: Verbraucherschutzrechte gestärkt Dank EuGH
Kein Nutzungsersatz bei Umtausch wegen Gewährleistung
1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
So lautet die Neufassung insbesondere des 2.Absatzes des § 474 BGB seit dem 16.12.2008. Damit hat der Gesetzgeber für deutsche Verhältnisse sehr schnell gehandelt: Erst mit EuGH NJW 2008, 1433 war gerügt worden, dass der Verbraucher Nutzungen herausgeben musste, die er mit der mangelhaft gelieferten Sache erlangte. Zu beachten ist aber, dass diese Vorschrift nicht bei Rückabwicklung gilt sondern nur bei Ersatzlieferung.
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Letztes Update 03.02.2009 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| Beratungshilfe im Steuerrecht (15.01.2009) |
| § 2 II BerHG verfassungswidrig, soweit Beratungshilfe in Angelegenheiten des Steuerrechts versagt wird |
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| - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails (21.10.2007) |
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| Urkundenprozess für Salden aus Betriebskostenabrechnungen (21.10.2007) |
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