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Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » § 622 II 2 BGB verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz
§ 622 II 2 BGB verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz
Bei der Berechnung von Kündigungsfristen ist nur die Beschäftigungsdauer, nicht (mehr) das Lebensalter zu berücksichtigen
Nach § 622 BGB ist für die Berechnung von Kündigungsfristen die Beschäftigungsdauer maßgeblich. Danach werden Zeiten bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt Dies widerspreche aber dem europarechtlichen Verbot des Diskriminierung wegen des Alters (und dem AGG) und es sei deshalb die Berechnung des Kündigungszeitpunktes ohne Abzug der vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegten Betriebsangehörigkeitszeiten vorzunehmen. Die Kündigungsfristen richten sich danach nur nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2008,17
Letztes Update 28.01.2008 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| Beratungshilfe im Steuerrecht (15.01.2009) |
| § 2 II BerHG verfassungswidrig, soweit Beratungshilfe in Angelegenheiten des Steuerrechts versagt wird |
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| - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails (21.10.2007) |
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| Urkundenprozess für Salden aus Betriebskostenabrechnungen (21.10.2007) |
| Salden aus Betriebskostenabrechnungen können im Urkundenprozess ohne Vorlage der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden, wenn die Existenz und der Zugang unstreitig ist und die Anknüpfungstatsachen urkundlich belegt werden |
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| Haftung des Erwerbers für Mietkaution (24.06.2007) |
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| Rechtsanwalt als Zustelladressat (19.02.2007) |
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| Erbvertrag vor dem Scheidungsrichter (16.02.2007) |
| Wenn beide Parteien im Termin anwesend sind oder feststeht, dass ihn persönlich genehmigen, kann ein Erbvertrag im gerichtlichen Vergleich geschlossen werden. |
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