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Gebühren
Ein unangenehmes Thema
Lassen Sie es mich so ausdrücken: http://www.panoramazeichnung.de/detail.php
(mit freundlicher Genehmigung des Verlages; www.grafik-epigramme.de)
Der Rechtsanwalt und auch der Notar unterliegen jeweils einer Gebührenordnung, die es ihnen verbietet, billiger als andere Kollegen zu arbeiten.
Das schützt einerseits unseren Berufsstand, lässt andererseits aber den Rechtssuchenden oft zu Unrecht vermuten, dass der Anwalt nur sein Geld will und deshalb den Gegenstandswert hoch ansetzt. Tatsächlich regeln Vorschriften in der ZPO (Zivilprozeßordnung) und dem GKG (Gerichtskostengesetz) wie der Gegenstandswert zu ermitteln ist.
Sicher, manchmal ist es nicht einzusehen, weshalb eine rechtliche Angelegenheit mit einem hohen Gegenstandwert sehr viel teurer ist, als eine mit einem geringen. Bitte bedenken Sie aber, dass die Gebühren eines "kleinen" Falles oft durch die "großen" Fälle subventioniert werden.
Mir persönlich ist es wichtig, den Fall des Mandanten, der seine "kleine" Sache durchboxen möchte, mit dem gleichen Aufwand zu bearbeiten, wie einen "großen" Fall. Dennoch muss manchmal auch der Blick auf die Wirtschaftlichkeit eines Verfahrens gerichtet werden. Nur dann wird man an eine Honorarvereinbarung im Zivilprozess denken müssen.
Ansonsten gelten für alle anwaltlichen Tätigkeiten gesetzliche Gebührenvorschriften, die im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt sind.
In Straf- und Bußgeldverfahren wird zumindest dann eine Gebührenvereinbarung erforderlich, wenn aufgrund Ihres Rechtsschutzversicherungvertrages mit keiner oder nur einer zu geringen Zahlung zu rechnen ist.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherungen nichts anderes als Schadensversicherungen sind. Deshalb wird sich meine Tätigkeit diesen gegenüber regelmäßig auf die Deckungsanfrage und die Abrechnung beschränken. Auseinandersetzungen mit der Rechtsschutzversicherung wegen deren Schadensregulierung sind naturgemäß von der Deckung ausgeschlossen.
Für die Notargebühren ist eine Honorarvereinbarung verboten. Der Notar bekleidet ein öffentliches Amt und niemand käme sonst auf die Idee, Gebühren der öffentlichen Verwaltung zu kürzen.
Die Gebühren ergeben sich aus der KostO (Kostenordnung); wie Sie dieser entnehmen können, ist die Tabelle degressiv gestaltet.
Letztes Update 29.06.2009 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| Beratungshilfe im Steuerrecht (15.01.2009) |
| § 2 II BerHG verfassungswidrig, soweit Beratungshilfe in Angelegenheiten des Steuerrechts versagt wird |
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| - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails (21.10.2007) |
| Der Austausch anwaltlicher e-mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann einer Besprechung mit der selben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen. |
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| Urkundenprozess für Salden aus Betriebskostenabrechnungen (21.10.2007) |
| Salden aus Betriebskostenabrechnungen können im Urkundenprozess ohne Vorlage der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden, wenn die Existenz und der Zugang unstreitig ist und die Anknüpfungstatsachen urkundlich belegt werden |
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| Haftung des Erwerbers für Mietkaution (24.06.2007) |
| Haftung des Erwerbers für Kautionszahlung an den Voreigentümer setzt wirksames Mietverhältnis und Besitz an der Wohnung bei Eigentumsübergang voraus |
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| Rechtsanwalt als Zustelladressat (19.02.2007) |
| Hinterlässt der Mieter keine Anschrift, hatte aber zuvor eine Vollmacht seinem Anwalt erteilt, kann dieser Empfänger aller Erklärungen sein |
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| - Terminsgebühr durch Anruf (16.02.2007) |
| Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn Anruf passiv entgegengenommen und der Inhalt des Gesprächs weitergeleitet wird |
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| Erbvertrag vor dem Scheidungsrichter (16.02.2007) |
| Wenn beide Parteien im Termin anwesend sind oder feststeht, dass ihn persönlich genehmigen, kann ein Erbvertrag im gerichtlichen Vergleich geschlossen werden. |
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