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Gebühren » Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert
Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert
Der Anwalt muss darauf hinweisen, aber nicht die Höhe des Gegenstandswertes oder der Gebühr nennen
Seit der Einführung des RVG ist der Rechtsanwalt gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass seine Gebühren sich nach dem Gegenstandswert richten. Den Gegenstandswert kann er aber meist nicht beziffern, weil er sich erst am Ende des Verfahrens, also seiner Tätigkeit ergibt; er braucht ihn also nicht zu beziffern. Nachdem die Auftraggeber eines Rechtsanwaltes die Abrechnung erhielten, behaupteten sie, sie hätten den Auftrag nicht erteilt, hätte der Rechtsanwalt ihnen gesagt, er werde nach einem Gegenstandswert von 220.000,00 € abrechnen. Der BGH stellte zwar fest, dass der Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO zwar grundsätzlich zu einem Schadensersatz gegen den Rechtsanwalt führe, aber die Auftraggeber müssten den Beweis führen, dass ihnen aus der nicht erfolgten Aufklärung ein Schaden erwachsen sei. Die bloße Behauptung, sie hätten keinen Auftrag erteilt, wenn Ihnen der Rechtsanwalt gesagt hätte, er werde nach einem Wert von 220.000,00 € abrechnen, genüge nicht. Ein derartiger Hinweis aber sei nicht geschuldet. BGH IX ZR 89/06
Letztes Update 21.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| § 2 II BerHG verfassungswidrig, soweit Beratungshilfe in Angelegenheiten des Steuerrechts versagt wird |
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| - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails (21.10.2007) |
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| Urkundenprozess für Salden aus Betriebskostenabrechnungen (21.10.2007) |
| Salden aus Betriebskostenabrechnungen können im Urkundenprozess ohne Vorlage der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden, wenn die Existenz und der Zugang unstreitig ist und die Anknüpfungstatsachen urkundlich belegt werden |
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| Erbvertrag vor dem Scheidungsrichter (16.02.2007) |
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