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Rechtsgebiete » Immobilienrecht » Grunderwerbsteuer nicht europarechtswidrig
Grunderwerbsteuer nicht europarechtswidrig
Bemessung der Grunderwerbsteuer bei Kauf- und Bauvertrag
Wird ein Grundstückskaufvertrag geschlossen und zeitnah ein Bauvertrag für die Bebauung des erworbenen Grundstücks und besteht zwischen Grundstücksverkäufer oder Makler und dem Bauunternehmer eine Verbindung, etwa durch entsprechende Werbung, so erhebt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer seit vielen Jahren bemessen an der Kaufvertragssumme zuzüglich des Preises der vereinbarten Werklieferungskosten. Nach der Rechtsprechung des BFH -II B 153/05 - muss der Steuerpflichtige von dem Zusammenwirken noch nicht einmal etwas gewusst haben.
Das Niedersächische Finanzgericht (7 K 333/06) hat nun dem EuGH die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob hierdurch nicht ein Verstoß gegen Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorliege. Der Gedanke dabei ist, dass die Bruttosumme der Werkleistungen schließlich auch die Umsatzsteuer des Bauunternehmers enthält und damit die Umsatzsteuer zur höheren Bemessung der Grunderwerbsteuer beiträgt.
Der EUGH hat jedoch entschieden, eine Doppelbesteuerung liege deshalb nicht vor, weil sie nur auf Immobilien erhoben werde. Ob man in Luxemburg das Problem wirklich erkannt hat?
EUGH C-C 156/08
Letztes Update 28.01.2009 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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