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Rechtsgebiete » Allgemeines - Sonstiges » Insolvenzrecht: Schulden aus vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung sind nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen
Insolvenzrecht: Schulden aus vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung sind nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen
Nicht jede Verbindlichkeit aus einer versätzlich begangenen Straftat ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen
Im Insolvenzverfahren ist eine Verbindlichkeit, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert, von der Restschuldbefreiung auf Antrag des Gläubigers auszunehmen. Wird sie als solche vom Schuldner nicht anerkannt, kann der Gläubiger Feststellungsklage einreichen.
Ein Kraftfahrer war wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden; er hatte erheblichen Personenschaden bei einer Fahrt unter Alkohol stehend verursacht. Die Versicherung nahm ihn in Regress; er stellte den Antrag auf Eröffnung des Verbaucherinsolvenzverfahrens.
Der BGH wies die Klage auf Versagung der Restschuldbefreiung ab. Der Tätervorsatz sei nicht auf die finanzielle Folge gerichtet gewesen. Der Vorsatz müsse sich auf die Schädigung und nicht auf die Verletzung der Rechtsnorm beziehen, sonst sei eine Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ergebe sich für den Senat auch aus dem Umstand, das keine Entscheidung bekannt sei, die bei solchen Taten vollstreckungsrechtliche Vorteile bestätigt habe, die sich aus § 850 f II ZPO ergeben, der immerhin seit 1978 gelte.
BGH IX ZR 29/06
Letztes Update 21.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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