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Rechtsgebiete » Arztrecht » Keine eidesstattliche Versicherung des Arztes, dass die Behandlungsunterlagen vollständig herausgegeben wurden
Keine eidesstattliche Versicherung des Arztes, dass die Behandlungsunterlagen vollständig herausgegeben wurden
Behandlungsunterlagen sind herauszugeben, die Vollständigkeit ist aber nicht zu versichern
Ein Patient verklagte seien Arzt auf Herausgabe von Kopien seiner Behandlungsunterlagen, und zwar im Wege der Stufenklage. Der Arzt erkannte den Herausgabeanspruch an, die Parteien erklärten das Verlangen auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der Unterlagen für erledigt. Das LG erlegte dem Arzt die Kosten des Rechtsstreits auf. Auf seine Beschwerde änderte das OLG die Kostenentscheidung, soweit es die zweite Stufe (eidesstattliche Versicherung) betraf. Es sprach aus, dass bisher die obergerichtliche Rechtsprechung eine solche Verpflichtung des Arztes nicht gesehen habe und auch zur Änderung dieser Rechtsprechung kein Anlass bestehe. Zwar könne grundsätzlich von einem Auskunftspflichtigen auch die Richtigkeit und Vollständigkeit verlangt werden, jedoch sei der Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen nicht als Anspruch ähnlichen Inhalts im Sinne der der §§ 259 bis 261 BGB zu verstehen. Die Verpflichtung des Arztes die Authentizität seiner Behandlungsunterlagen sei unangemessen und es sei auch mit dem besonderen Maß des Vertrauens zwischen Patient und Arzt unvereinbar. OLG München VersR 2007, 1130
Letztes Update 19.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| Beratungshilfe im Steuerrecht (15.01.2009) |
| § 2 II BerHG verfassungswidrig, soweit Beratungshilfe in Angelegenheiten des Steuerrechts versagt wird |
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| - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails (21.10.2007) |
| Der Austausch anwaltlicher e-mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann einer Besprechung mit der selben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen. |
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| Urkundenprozess für Salden aus Betriebskostenabrechnungen (21.10.2007) |
| Salden aus Betriebskostenabrechnungen können im Urkundenprozess ohne Vorlage der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden, wenn die Existenz und der Zugang unstreitig ist und die Anknüpfungstatsachen urkundlich belegt werden |
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| Haftung des Erwerbers für Mietkaution (24.06.2007) |
| Haftung des Erwerbers für Kautionszahlung an den Voreigentümer setzt wirksames Mietverhältnis und Besitz an der Wohnung bei Eigentumsübergang voraus |
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| Rechtsanwalt als Zustelladressat (19.02.2007) |
| Hinterlässt der Mieter keine Anschrift, hatte aber zuvor eine Vollmacht seinem Anwalt erteilt, kann dieser Empfänger aller Erklärungen sein |
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| - Terminsgebühr durch Anruf (16.02.2007) |
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| Erbvertrag vor dem Scheidungsrichter (16.02.2007) |
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