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Rechtsgebiete » Mietrecht » Kündigungsfrist bei Zeitmietvertrag über Wohnungen vor dem 1.9.2001 - Eintritt eines weiteren Mieters danach
Kündigungsfrist bei Zeitmietvertrag über Wohnungen vor dem 1.9.2001 - Eintritt eines weiteren Mieters danach
Alte Zeitmietverträge über Wohnungen können weiterhin nur jeweils zu ihrem Auslauftermin gekündigt werden
Zeitmietverträge mit Verlängerungsklausel waren vielen stets suspekt: Wenn nach altem Recht die Kündigungsfrist ohnehin schon 12 Monate betrug, konnte bei solchen Verträgen u.U. eine Kündigungsfrist von 23 Monaten bestehen, wenn man nicht aufpasste, denn der Vertrag war immer nur zu einem bestimmten Termin, dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende, kündbar. Der BGH entschied nun,. dass für Verträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, das Mietverhältnis weiterhin nur zu dem jeweiligen Ablauftermin gekündigt werden kann. BGH VIII ZR 257/06 siehe auch BGH VIII ZR 230/06, VIII ZR 257/06 Auch wenn ein weiterer Mieter in einen solchen Mietvertrag nach dem 31.08.2001 eintrat, der Mietvertrag im übrigen aber unverändert blieb, gelten die alten Fristen und der Mietvertrag ist auch dann nur zum jeweiligen Auslauftermin kündbar. BGH VIII ZR 145/06
Letztes Update 21.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| Beratungshilfe im Steuerrecht (15.01.2009) |
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| Haftung des Erwerbers für Kautionszahlung an den Voreigentümer setzt wirksames Mietverhältnis und Besitz an der Wohnung bei Eigentumsübergang voraus |
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| Rechtsanwalt als Zustelladressat (19.02.2007) |
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