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Rechtsgebiete » Zwangsvollstreckungsrecht » Pfändung von Koi-Karpfen und Papageien bei hartnäckiger Zahlungsverweigerung zulässig
Pfändung von Koi-Karpfen und Papageien bei hartnäckiger Zahlungsverweigerung zulässig
Die Pfändung wertvoller Koi-Karpfen und Papageien von erheblichem Wert ist zulässig, wenn andere Vollstreckungsmaßnahmen an der hartnäckigen Zahlungsverweigerung des Schuldners scheitern
Der Gläubiger- Vermieter - hatte im Jahre 2006 nach anderen Vollstreckungsversuchen aus einem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2002 ca. 20 Koi-Karpfen und zwei Papageien der Schuldnerin pfänden wollen und stellte einen entsprechenden Antrag an das Vollstreckungsgericht. Die Schuldnerin bestritt den Wert und machte Gegenforderungen geltend. Emotionale Bindungen zu den Tieren trug sie nicht vor. Das AG Neukölln - 33 8027/06 - ließ die Pfändung zu, weil die Nichtzulassung eine besondere Härte für den Gläubiger bedeuten würde.
In der Beschwerdeinstanz trug die Schuldnerin nun die emotionale Bindung zu den Tieren vor. Das LG erkannte aber, das die Nichtzulassung der Pfändung eine nicht zu rechtfertigende Härte für den Gläubiger bedeuten würde. Die Zulassung der Pfändung nach § 811 c Abs. 2 ZPO sei daher rechtmäßig und nach den Umständen, zu denen auch eine hartnäckige Zahlungsverweigerung der Schuldnerin zähle, geboten. In ihrer Hand liege es, die Pfändung durch Zahlung abzuwenden (GE 2007, 721).
Letztes Update 24.06.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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