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Rechtsgebiete » Erbrecht » Pflichtteilsentziehungsgründe müssen konkret und und unverwechselbar konkretisiert sein
Pflichtteilsentziehungsgründe müssen konkret und und unverwechselbar konkretisiert sein
Eine Verzeihung im Sinne des § 2337 BGB ist formlos und kann sich aus einer Kreditgewährung ergeben
Testamentarisch war verfügt, dass der Pflichtteilsberechtigte deshalb seinen Pflichtteil nicht erhalten sollte, weil "mehrfacher Konkurs", "fortlaufende Repressalien seiner Gläubiger", "laufende Nachforschungen seitens der Gerichtsvollzieher und Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamtes und anderer verschiedener Ämter" aus der Sicht des Erblasser ihn erbunwürdig machten. Das OLG hielt diese Pflichtteilsentziehung für unwirksam, weil sie die Verfehlungen nicht nicht hinreichen d und damit objektiv prüfbar benannten. Letztlich aber war das Gericht der Auffassung, dass die meisten der im Testament genannten Verfehlungen verziehen waren, denn danach hatte der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten einen Kredit gewährt. Dieser Umstand wurde als Verzeihung gewährt, die auch formlos und damit konkludent erfolgen könne. OLG Hamm NJW-RR 2007, 1235
Letztes Update 21.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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