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Rechtsgebiete » Zivilprozessrecht » Reisekostenerstattung bei überörtlicher Sozietät
Reisekostenerstattung bei überörtlicher Sozietät
Reisekosten des auswärtigen Sachbearbeiter erstattungsfähig, obwohl auch am Gerichtsort ansässig
Das Kammergericht hatte schon 2004 eine Entscheidung gefällt, wonach die Kosten eines zweiten Rechtsanwaltes vor Ort dann nicht erstattungsfähig waren, wenn der Auftraggeber eine an seinem Wohnort und am Prozessort vertretene überörtliche Kanzlei beauftragte. Diese Entscheidung findet sich in NJW-RR 2005, 655. Sie hatte vor allem für nach dem alten Prozessrecht geführte Verfahren an Bedeutung gewonnen, denn bis 2002 war die Zulassung von Rechtsanwälten lokal auf den Landgerichtsbezirk seiner Kanzlei beschränkt; die Zulassung vor den Oberlandesgerichten war bis 2007 nicht für alle Rechtsanwälte gegeben, so dass häufig ein Korrespondenzanwalt eingeschaltet wurde. Dessen Kosten waren nach unterschiedlicher Rechtsprechung nicht immer erstattungsfähig.
Der BGH hat nun die vorgenannte Entscheidung des Kammergerichts kassiert und entschieden, das es das besondere Interesse des - hier: privaten -Auftraggebers gebiete, mit dem an seinem Wohnsitz tätigen Rechtsanwalt Gespräche zu führen und und ihm die Tatsacheninformationen zu erteilen. Auch wenn ein Mitglied der überörtlichen Sozietät vor Ort den Termin für den Auftraggeber hätte wahrnehmen können, sei zu berücksichtigen, dass die private Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die nach ihrer Ansicht notwendigen Schritte zur Wahrnehmung ihrer persönlichen Belange einleiten dürfe. Berücksichtige man das persönliche Vertrauensverhältnis, was sich zwischen dem Rechtsanwalt am Wohnsitz und dem Mandanten aufgebaut habe, so wirke sich dies nicht in gleicher Weise auf die am Prozessort ansässigen Mitglieder der Sozietät aus. Deshalb seien letztlich die Kosten des auswärtigen Mitglied der überörtlichen Sozietät erstattungsfähig.
BGH XII ZB 214/04
Letztes Update 11.12.2008 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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