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Rechtsgebiete » Mietrecht » Schönheitsreparaturen: Hat der Mieter Schönheitsreparaturen vorgenommen, die nicht fachgerecht erscheinen, so ist eine detaillierte Fehlerbeschreibung erforderlich
Schönheitsreparaturen: Hat der Mieter Schönheitsreparaturen vorgenommen, die nicht fachgerecht erscheinen, so ist eine detaillierte Fehlerbeschreibung erforderlich
Die Erklärung, die durchgeführten Schönheitsreparaturen seien nicht fachgerecht, genügt nicht zur Inverzugsetzung
Der Mieter hatte vor Übergabe Schönheitsreparaturen durchgeführt. Der Vermieter war mit dem Ergebnis nicht einverstanden und teilte dem Mieter mit: "...Gleichwohl befanden sich die Räume nicht in einem vertragsgerechten Zustand. Insbesondere war folgendes zu beanstanden: 1.) Die Türblätter und Türzargen sowie die Holzscheuerleisten und die Heizkörper waren nicht gestrichen; 2.) die Decken im Bad und in der Küche waren augenscheinlich ebenfalls nicht gestrichen; die übrigen Decken und Wände waren zwar anscheinend gestrichen, jedoch nicht fachgerecht." Die gesetzte Frist ließ der Mieter verstreichen. Das Kammergericht hielt das Schreiben nicht für verzugsbegründend. Wenn erkennbar Arbeiten durchgeführt worden waren, so ist vielmehr eine spezifische Leistungaufforderung, aus der hervor gehen muss, weshalb eine Leistung nicht fachgerecht sei sowie eine Zustandsbeschreibung erforderlich. Erst dann sei der Mieter gezwungen sich mit der Aufforderung auseinander zu setzen. Die bloße Angabe, es sei nicht fachgerecht ausgeführt, genüge nicht. Einerseits müsse der Vermieter Mängel mit angemessenen Aufwand abmahnen und andererseits müsse der Mieter der Lage sein, festzustellen, was konkret beanstandet werde. KG GE 2007,781
Letztes Update 07.07.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| Beratungshilfe im Steuerrecht (15.01.2009) |
| § 2 II BerHG verfassungswidrig, soweit Beratungshilfe in Angelegenheiten des Steuerrechts versagt wird |
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| - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails (21.10.2007) |
| Der Austausch anwaltlicher e-mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann einer Besprechung mit der selben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen. |
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| Haftung des Erwerbers für Mietkaution (24.06.2007) |
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| Rechtsanwalt als Zustelladressat (19.02.2007) |
| Hinterlässt der Mieter keine Anschrift, hatte aber zuvor eine Vollmacht seinem Anwalt erteilt, kann dieser Empfänger aller Erklärungen sein |
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| Erbvertrag vor dem Scheidungsrichter (16.02.2007) |
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