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Rechtsgebiete » Vertragsrecht » Steuerberater ist nicht verpflichtet, den Kirchenaustritt zu empfehlen
Steuerberater ist nicht verpflichtet, den Kirchenaustritt zu empfehlen
Der Steuerberater ist nur verpflichtet, auf die Kirchensteuer hinzuweisen, wenn sie die übliche Höhe übersteigt
Es ist ein gesellschaftstypisches Phänomen: Es wird der Schuldige für ein völlig normales Geschehen gesucht, das man selbst nicht bedacht hat. Im Rahmen steuerlicher Beratung hatte ein Steuerberater in Zusammenhang mit steuerrechtlichen Änderungen Ratschläge erteilt, die nicht befolgt wurden. Später sollte dann einiges wieder "gerettet" werden und der Steuerberater berechnete in Alternativen die Höhe der Einkommensteuer. In die Vergleichsberechnung nahm er die Kirchensteuer nicht auf. Zwar hatten die Beratenen einen Steuervorteil von über 151.000,00 DM, jedoch eine zusätzliche Kirchensteuerbelastung von über 153.000,00 DM, die sich im Folgejahr durch die Geltendmachung als Sonderausgaben auf etwas über 40.000,00 € reduzierte. Nun machte man sich über den Steuerberater her: Hätte er die Kirchensteuer in die Berechnung aufgenommen, so wäre man sofort aus der Kirche ausgetreten. Der BGH (IX ZR 53/05) hat die Revision gegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen. Insbesondere könnten die Kläger sich nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Die sehr ausführliche Entscheidung hat darüber hinaus dargelegt, dass im konkreten Fall der Schaden nur dann nicht angefallen wäre, wenn die Kläger nicht entgegen des ursprünglichen Rates gehandelt hätten.
Letztes Update 24.06.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| Beratungshilfe im Steuerrecht (15.01.2009) |
| § 2 II BerHG verfassungswidrig, soweit Beratungshilfe in Angelegenheiten des Steuerrechts versagt wird |
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| - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails (21.10.2007) |
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