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Über mich...
Rechtsanwalt und Notar - Dieter Bergner
Seit 1979 bin ich als Rechtsanwalt, seit 1989 als Notar in Berlin zugelassen.
Nach in Berlin abgelegtem Abitur habe ich an der FU Berlin studiert und begleitend in der Industrie mir praktisches Wissen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft angeeignet.
Nach dem Referendariat wurde ich 1978 in das Richteramt bei dem Landgericht Berlin berufen. Nach nur wenigen Monaten entschloss ich mich, lieber auf der anderen Seite des Richtertisches zu stehen und ließ mich als Rechtsanwalt nieder.
Von April 1983 bis zur eigenen Zulassung im Januar 1989 vertrat ich durchgehend einen Notar, dessen Vorgänge ich auch später abwickelte.
Die im Laufe der Jahre wechselnden Schwerpunkte meiner Tätigkeit haben einen breiten Erfahrungsschatz geschaffen.
Verkehrs- und Mietrecht sowie Arbeitsrecht -insbesondere auch kirchliches- wurden in den ersten Jahren meine Tätigkeitsschwerpunkte.
Mit dem Notariat kam das Interesse und der Schwerpunkt am Erb-, Gesellschafts- und Immobilienrecht. Komplexe Bauprozesse und ein großer Erbrechtsfall mit Auslandsbezug führten zum Aufbau eines breiten Netzwerkes mit einigen Kollegen im In- und Ausland.
Mit der Wende kamen rund sechzig Fälle aus dem Vermögensrecht, von denen einige leider heute noch nicht abgeschlossen sind. Hier pflege ich die Zusammenarbeit mit einer ehemals mitarbeitenden Kollegin, die heute ein eigenes Anwaltsbüro betreibt.
Viele Jahre habe ich für einen Mandanten erfolgreich das komplette Inkassowesen betrieben. Die Zwangsvollstreckung gehört zu den wichtigen Aufgaben meiner Kanzlei, denn wozu war der Streit vor dem Gericht sonst gut?
Im Notarbereich habe ich besondere Erfahrung mit dem Verkauf von Grundstücken im Rahmen aufzustellender Erschließungspläne, der Parzellierung von Erschließungsflächen für die Bebauung und der Vertragsgestaltung sowohl bei Realteilung als auch in der Form des Wohungseigentums.
Auch die Gestaltung von Urkunden für die Begründung von Wohnungseigentum erfolgt mit der Erfahrung aus Dutzenden von WEG-Rechtsstreiten. Nicht nur die Abwicklung entsprechend der MaBV erfordert die ständige Information über die aktuelle Rechtsprechung. Deshalb beziehe ich zahlreiche Fachzeitschriften, deren laufende Auswertung nun auch in die Gestaltung dieser Seiten einfließt.
Neben einem Rechtsanwalt, der für mich Angelegenheiten im Rahmen einer bestehenden Bürogemeinschaft bearbeitet, beschäftige ich fünf Mitarbeiterinnen, die eigenverantwortlich das Mahn- und Vollstreckungswesen, aber auch die Vorbereitung notarieller Urkunden, aus langjähriger Erfahrung beherrschen.
Noch kurz zu der Frage der Zulassung:
Rechtsanwälte in Deutschland wurden bisher am Amtsgericht des Ortes Ihrer Kanzlei und bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen. Nach fünf Jahren konnten sie bei dem übergeordneten OLG zugelassen werden.
Seit dem 01.06.2007 ist für die Aufsicht und Zulassung die für den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer zuständig.
Jeder Rechtsanwalt kann Sie seit dem 01.06.2007 vor allen Gerichten mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vertreten.
Ich habe meine Zulassung ab dem 02.01.1979 bei dem AG Schöneberg, LG Berlin und ab dem 02.01.1984 bei dem Kammergericht erhalten. 2002 wurde die ZPO geändert und seitdem kann jeder bei einem OLG zugelassenen Anwalt vor jedem OLG vertreten. Mit Ausnahme eines Zivilrechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof kann ich somit seit 2002 vor allen deutschen Gerichten vertreten.
Als Notar (seit 02.01.1989) bin ich Träger eines öffentlichen Amtes.
Der Notar wird vom Staat ernannt und sorgt für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, betreut den Bürger bei schwierigen und folgereichen Rechtsgeschäften. Er berät und belehrt die Parteien und hilft bei der Formulierung von Verträgen.
Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen. Unabhängig von Staat und Auftraggeber sichern die Notare auch dem unerfahrenen Bürger sein Recht.
Der Anwaltsnotar übt das Notaramt neben dem Anwaltsberuf aus. Der Anwaltsnotar hat deshalb gegenüber dem Rechtsuchenden zu klären und klarzustellen, in welcher Berufsausübung er ihm gegenüber tätig ist.
In einer Angelegenheit, in der der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Notar tätig geworden ist, darf er nicht mehr als Rechtsanwalt auftreten. Andererseits darf er in einer Angelegenheit, die er in seiner Funktion als Rechtsanwalt begonnen hat, keine Beurkundungstätigkeit als Notar mehr entfalten.
Rechtsanwälte können erst dann zu Notaren bestellt werden, wenn sie mindestens fünf Jahre (früher zehn Jahre) als Rechtsanwälte tätig waren. Sie verfügen daher über einen großen Erfahrungsschatz, den sie in die notarielle Vertragsgestaltung einbringen.
Weitere Informationen, insbesondere auch nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) finden Sie im Impressum.
Letztes Update 20.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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| Beratungshilfe im Steuerrecht (15.01.2009) |
| § 2 II BerHG verfassungswidrig, soweit Beratungshilfe in Angelegenheiten des Steuerrechts versagt wird |
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| - Terminsgebühr durch Austausch anwaltlicher e-mails (21.10.2007) |
| Der Austausch anwaltlicher e-mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann einer Besprechung mit der selben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen. |
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| Urkundenprozess für Salden aus Betriebskostenabrechnungen (21.10.2007) |
| Salden aus Betriebskostenabrechnungen können im Urkundenprozess ohne Vorlage der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden, wenn die Existenz und der Zugang unstreitig ist und die Anknüpfungstatsachen urkundlich belegt werden |
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| Haftung des Erwerbers für Mietkaution (24.06.2007) |
| Haftung des Erwerbers für Kautionszahlung an den Voreigentümer setzt wirksames Mietverhältnis und Besitz an der Wohnung bei Eigentumsübergang voraus |
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| Rechtsanwalt als Zustelladressat (19.02.2007) |
| Hinterlässt der Mieter keine Anschrift, hatte aber zuvor eine Vollmacht seinem Anwalt erteilt, kann dieser Empfänger aller Erklärungen sein |
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| - Terminsgebühr durch Anruf (16.02.2007) |
| Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn Anruf passiv entgegengenommen und der Inhalt des Gesprächs weitergeleitet wird |
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| Erbvertrag vor dem Scheidungsrichter (16.02.2007) |
| Wenn beide Parteien im Termin anwesend sind oder feststeht, dass ihn persönlich genehmigen, kann ein Erbvertrag im gerichtlichen Vergleich geschlossen werden. |
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