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Rechtsgebiete » Allgemeines - Sonstiges » Urheberrecht: Singen von Liedern beim Kommers verletzt keine Urheberrechte
Urheberrecht: Singen von Liedern beim Kommers verletzt keine Urheberrechte
Wo man singt, da lass Dich nieder, böse Menschen haben keine Lieder!
Offenbar aufgrund eines Besuchers, der für die GEMA arbeitet, wurde eine Kölner studentische Korporation wegen Verletzung von Urheberrechten in Anspruch genommen. Das AG Köln (137 C 293/07) wies die Klage mit Urteil vom 27.09.2007 und mit bemerkenswerten Gründen ab:
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Eine studentische Verbindung ist ein nicht rechtsfähiger Verein (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 54 Rn. 5). Ein solcher kann gemäß § 50 Abs. 2 ZPO verklagt werden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung wegen Urheberrechtsverletzung am 11. 6. 2004, insbesondere nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Die Beklagte verletzte kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers "Willkommen hier viel liebe Brüder"," Burschen heraus !", "Sind wir vereint zur guten Stunde", "Gaudeamus igitur", "Student sein", "Drei Klänge" sowie das Deutschlandlied singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist ( vgl. Schricker, 3. Auflage, §19 Rn. 5). Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
Letztes Update 22.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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