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Rechtsgebiete » Verkehrsrecht » Wer ausparkt, ist auch dem rückwärtsfahrenden Verkehr gegenüber wartepflichtig
Wer ausparkt, ist auch dem rückwärtsfahrenden Verkehr gegenüber wartepflichtig
Auch wer rückwärts fährt hat Vorrang
Eine typische Friedenauer Straße: Auf beiden Fahrbahnrändern stehen parkende Fahrzeuge und die Durchfahrt zwischen diesen ist nur rund drei Meter breit. Ein Pkw-Fahrer stellte an einer Einmündung fest, dass eine Weiterfahrt länger dauern würde; er befuhr deshalb die Straße rückwärts in ostwärtiger Richtung. Ebenfalls in ostwärtiger Richtung fuhr nun ein anderer Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug aus einer Parklücke und es kam zum Anstoß. Die Klage des Eigentümers des ausparkenden Fahrzeuges wies das AG Mitte mit der Begründung ab, der Anscheinsbeweis aus § 10 StVO spreche dafür, dass der Fahrer den Sorgfaltsanforderungen nicht genügt habe, was zur vollen Haftung des Ausparkenden führe. Die vom rückwärts fahrenden Unfallgegner ausgehende Betriebsgefahr trete bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung hinter dem schuldhaften Verhalten des Ausparkenden vollständig zurück. Der Halter des Ausparkenden könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch gegen den Rückwärtsfahrenden ein Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO spreche, denn diese Vorschrift schütze nur die Teilnehmer des fließenden Verkehrs und nicht derjenigen Verkehrsteilnehmer , die sich vom ruhenden Verkehr in den fließenden Verkehr einfädeln wollen. Es sei deshalb unbeachtlich, ob der Fließverkehr vorwärts oder rückwärts fahre. Auch die vor einer anderen Abteilung des AG Mitte geführte Klage des Rückwärtsfahrenden wurde im gleichen Sinne entschieden, also für diesen erfolgreich. AG Mitte vom 04.07.2007 115 C 3051/07 AG Mitte vom 24.07.2007 117 C 3108/07 -254/06 -
Letztes Update 31.10.2007 | Copyright© Dieter Bergner 2007 |  | 
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